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AbwAG NRW

§ 13 Einziehen der Abgabe, Stundung, Erlass, Niederschlagung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AbwAG%20NRW/13#abs-1 (1) Die Abgabe wird von der zuständigen Behörde eingezogen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AbwAG%20NRW/13#abs-2 (2) Die zuständige Behörde kann die Abgabe ganz oder teilweise stunden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Abgabeschuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AbwAG%20NRW/13#abs-3 (3) Die zuständige Behörde kann die Abgabe ganz oder teilweise erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre; unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet oder angerechnet werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AbwAG%20NRW/13#abs-4 (4) Die zuständige Behörde kann die Abgabe niederschlagen, wenn feststeht, dass die Einziehung keinen Erfolg haben wird, oder wenn die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zur Höhe des Anspruchs stehen.

Teil 5

Verwenden der Abgabe, Ordnungswidrigkeiten

§ 12 § 14